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# § 14 PostPersRG — Grundsätze

Postpersonalrechtsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

- 1. Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte

  - a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

  - b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,

  - c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

  - d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

- 2. Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und

- 3. Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

- 1. die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,

- 2. die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und

- 3. die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.

Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 14 PostPersRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/14

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