Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Karlsruhe, 06.04.2016 – 11 K 3138/14
- VG Berlin, 14.09.2012 – 5 K 186.10
- VG Lüneburg, 06.12.2006 – 1 A 339/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/11#abs-1 (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/11#abs-2 (2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.