Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/11#abs-1 (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/11#abs-2 (2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 06.04.2016 – 11 K 3138/14
- VG Berlin, 14.09.2012 – 5 K 186.10
- VG Lüneburg, 06.12.2006 – 1 A 339/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
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09.11.2004 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2004 I S. 2774
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 223 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.