§ 16 Universaldienstleistungen
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- OLG Hamm, 18.06.2014 – 11 U 98/13Zitiert von 1
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 5502/98
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 19.09.2025 – 13 Verg 7/25
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2966/22
- BayObLG, 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/16#abs-1 (1) Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:
Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/16#abs-2 (2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/16#abs-3 (3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/16#abs-4 (4) Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen. Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.