Gesetze / Polizeibeauftragtengesetz
PolBeauftrG§ 11 Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid
Stand: 05.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/11#abs-1 (1) Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/11#abs-2 (2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/11#abs-3 (3) Das Amtsverhältnis endet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/11#abs-4 (4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird vorzeitig aus dem Amt entlassen
Die Entlassung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages wirksam.