(1) Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Das Amtsverhältnis endet
(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird vorzeitig aus dem Amt entlassen
Die Entlassung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages wirksam.