Gesetze / Polizeibeauftragtengesetz

PolBeauftrG

§ 12 Sitz, Haushalt

Stand: 05.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/12#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/12#abs-2 (2) Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

§ 11 § 13