Gesetze / Polizeibeauftragtengesetz
PolBeauftrG§ 9 Wahl der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
Stand: 05.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/9#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Fraktionen vom Deutschen Bundestag gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/9#abs-2 (2) Zur oder zum Polizeibeauftragten des Bundes ist jede oder jeder Deutsche wählbar, die oder der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/9#abs-3 (3) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache in geheimer Wahl ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/9#abs-4 (4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie oder ihn gestimmt hat.