§ 7
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 21.03.2003 – 13 B 290/03Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 10 Abs. 3 PodG; Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Köln, 12.12.2002 – 9 L 2693/02
- OVG Niedersachsen, 31.01.2006 – 8 LA 232/05Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/7#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/7#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 beantragen, zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/7#abs-3 (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.