§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/6#abs-1 (1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Erreichung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/6#abs-2 (2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 PodG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 31.01.2006 – 8 LA 232/05Zitiert von 3
- OVG NRW, 21.03.2003 – 13 B 290/03Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 10 Abs. 3 PodG; Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.