§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 07.02.2013 – V R 22/12Anforderungen an Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen - Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen durch einen PodologenZitiert von 9
- FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 – 6 K 1911/11Zitiert von 1
- VG Minden, 17.04.2019 – 8 L 219/19
- VG Osnabrück, 19.10.2005 – 6 A 141/04
- VG Düsseldorf, 24.05.2005 – 26 K 2768/04Zitiert von 6
- OVG NRW, 21.03.2003 – 13 B 290/03Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 10 Abs. 3 PodG; Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PodG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.