§ 3
Stand: 10.06.2019
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 3 PodG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 01.10.2014 – XI R 13/14Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch PodologenZitiert von 16
- BVerwG, 29.08.2024 – 3 C 4/23Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis (Podologie)Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.02.2023 – 12 A 2165/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.08.2016 – 7 K 1583/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 21.03.2003 – 13 B 290/03Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 10 Abs. 3 PodG; Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 18.08.2022 – 1 A 145/20Zitiert von 3
- VG Minden, 17.04.2019 – 8 L 219/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PodG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.