§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/1#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodG/1#abs-2 (2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1 PodG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2013 – I ZR 219/12Wettbewerbsrecht: Anerkennung der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Erlaubnispflicht nur für die Führung der Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger" - Medizinische FußpflegeZitiert von 17
- OLG Celle, 15.11.2012 – 13 U 57/12
- OLG Hamm, 03.02.2011 – I-4 U 160/10
- BFH, 07.02.2013 – V R 22/12Anforderungen an Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen - Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen durch einen PodologenZitiert von 9
- FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 – 6 K 1911/11Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.12.2008 – L 2 KN 26/05 KR
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 19.08.2025 – 3 U 562/25 UWG
- LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20
- VG Braunschweig, 18.08.2022 – 1 A 145/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PodG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.