Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
PodAPrV§ 1 Ausbildung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 17.04.2019 – 8 L 219/19
- VG Braunschweig, 18.08.2022 – 1 A 145/20Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 14.06.2016 – 19 K 2066/14
- FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 – 6 K 1911/11Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 31.01.2006 – 8 LA 232/05Zitiert von 3
- VG Osnabrück, 19.10.2005 – 6 A 141/04
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PodAPrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/1#abs-1 (1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/1#abs-2 (2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/1#abs-2a (2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/1#abs-3 (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.