Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 1 Kennzeichnungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
Änderungsverlauf
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23.02.2024 in Kraft
§ 1 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
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22.08.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2011 (BGBl. I 1756, 2095)
BGBl. 2011 I S. 1756
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.