Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 10 Weitere Übergangsregelungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/10#abs-1 (1) Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können bis zum 1. Mai 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/10#abs-2 (2) Der Leitfaden nach § 4 kann bis zum 14. Juli 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.
Änderungsverlauf
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23.02.2024 in Kraft
§ 10 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.