Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 9 Übergangsregelungen zur Weiterverwendung von Werbematerial
Stand: 23.02.2024
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Frankfurt am Main, 07.08.2014 – 6 U 61/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/9#abs-1 (1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/9#abs-2 (2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/9#abs-3 (3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde.