Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Pkw-EnVKV

§ 9 Übergangsregelungen zur Weiterverwendung von Werbematerial

Stand: 23.02.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/9#abs-1 (1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/9#abs-2 (2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/9#abs-3 (3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde.

§ 8 § 10