Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/46#abs-1 (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat. Eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist nicht erforderlich für Reimporte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/46#abs-2 (2) Ist es zur Feststellung der Identität erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung des parallelgehandelten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/46#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt worden ist, sowie das jeweilige Referenzmittel im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/46#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 46 PflSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 30.04.2015 – I-15 U 94/14
- BGH, 11.06.2015 – I ZR 226/13Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht verkehrsfähigen Pflanzenschutzmittels: Voraussetzungen einer Beweisvereitelung; Beweislastumkehr - DeltamethrinZitiert von 59
- BGH, 17.01.2013 – I ZR 187/09Wettbewerbsverstoß: Verlust der Verkehrsfähigkeit bei Reimport eines umverpackten, ehemals in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittels - FlonicamidZitiert von 1
- VG Köln, 28.07.2021 – 13 L 1018/21Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 19.11.2015 – 10 LB 7/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 375 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.