Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 11 Aufzeichnungspflichten
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 1348/20Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 2422/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 3972/20Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 10.06.2020 – 14 K 9469/18Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 30.09.2020 – 8 K 5297/18Zitiert von 2
- VG Freiburg, 13.07.2020 – 10 K 1230/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 14.12.2022 – 2 ME 2/22Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 30.01.2020 – 9 K 8441/18Zitiert von 4
- VG Braunschweig, 04.09.2019 – 9 A 11/19Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/11#abs-1 (1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/11#abs-2 (2) Die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/11#abs-3 (3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.