Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 34 Beteiligungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Braunschweig, 12.04.2018 – 9 A 44/16Zitiert von 1
- BGH, 18.04.2002 – III ZR 159/01
- VG Braunschweig, 28.10.2022 – 1 A 125/21
- OVG Niedersachsen, 02.03.2020 – 10 LA 113/18Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 04.09.2019 – 9 A 18/19Zitiert von 5
- VG Braunschweig, 20.12.2016 – 9 A 23/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/34#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt,
Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/34#abs-2 (2) Ist Deutschland in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt, nicht prüfender Mitgliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme durch den prüfenden Mitgliedstaat, gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 die Möglichkeit zur Stellungnahme und erstellt auf deren Grundlage eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Zulassungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/34#abs-3 (3) Im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 9 fordert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit folgende Bewertungen an:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/34#abs-4 (4) Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 1 entscheidet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes. Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 3 kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des Bewertungsberichtes nach § 33 Absatz 1 eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes einholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/34#abs-5 (5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.