Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
Stand: 10.06.2019
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- VG Braunschweig, 18.09.2023 – 1 A 535/21Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/35#abs-1 (1) Bei der Prüfung eines Antrages, auch im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung, auf Zulassung, Erweiterung oder sonstige Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoff nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt worden ist, sind die aus dem Genehmigungsverfahren abgeleiteten Erkenntnisse über die Eigenschaften des Wirkstoffes zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/35#abs-2 (2) Bei der Prüfung eines Antrages auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach den Artikeln 29 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die von der Europäischen Kommission nach Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entwickelten Leitlinien zu beachten.