Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 1 Zweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 23.10.2008 – 2 K 1902/07
- VG Freiburg, 08.07.2008 – 3 K 1806/07Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 19.06.2024 – 4 LB 31/23Zitiert von 3
- BGH, 11.06.2015 – I ZR 226/13Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht verkehrsfähigen Pflanzenschutzmittels: Voraussetzungen einer Beweisvereitelung; Beweislastumkehr - DeltamethrinZitiert von 55
- BGH, 06.10.2011 – I ZR 117/10Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbestimmungen bei importiertem Pflanzenschutzmittel - DelanZitiert von 10
- BGH, 18.04.2002 – III ZR 159/01
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.03.2025 – 9 K 4537/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2023 – 4 K 7/23
- VG Hamburg, 14.02.2023 – 3 K 2892/22
37 Entscheidungen zu § 1 PflSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist,
1.
Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
3.
Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.