Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 59 Durchführung in den Ländern
Stand: 16.07.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 07.03.2025 – 9 K 4537/21
- VG Aachen, 28.09.2022 – 7 K 612/22Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 1348/20Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 2422/20Zitiert von 1
- VG Freiburg, 13.07.2020 – 10 K 1230/19Zitiert von 4
- VG Köln, 19.10.2022 – 9 L 1449/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.02.2026 – 28 K 1735/22
- VG Braunschweig, 15.11.2023 – 1 B 339/23Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.12.2022 – 2 ME 2/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/59#abs-1 (1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/59#abs-2 (2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben: