Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 59 Durchführung in den Ländern
Stand: 16.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/59#abs-1 (1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/59#abs-2 (2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 59 PflSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 07.03.2025 – 9 K 4537/21
- VG Aachen, 28.09.2022 – 7 K 612/22Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 1348/20Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 2422/20Zitiert von 1
- VG Freiburg, 13.07.2020 – 10 K 1230/19Zitiert von 4
- VG Köln, 19.10.2022 – 9 L 1449/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.02.2026 – 28 K 1735/22
- VG Braunschweig, 15.11.2023 – 1 B 339/23Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.12.2022 – 2 ME 2/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 59 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2021 I S. 2354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.