Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 15 Beseitigungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 04.06.2012 – 10 ME 67/12Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.08.1993 – 6 U 24/93
- BPatG, 28.04.2009 – 3 Ni 16/08
- VG Braunschweig, 23.03.2000 – 6 B 326/99Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 01.03.2000 – 6 B 131/00Einstweiliger Rechtsschutz: Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Braunschweig, 15.05.2003 – 6 A 61/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 18.09.2012 – 3 Ni 60/06(Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Nitroverbindungen als Insektizide (europäisches Patent)" – Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 (juris-Abkürzung: EGV 1610/96) – zur Frage, ob ein Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel aufgrund einer Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG (juris-Abkürzung: EWGRL 414/91) erteilt werden kann)
- BPatG, 10.04.2012 – 15 W (pat) 24/06Patentbeschwerdeverfahren – "Clothianidin" – Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 (juris-Abkürzung: EGV 1610/96) – zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel bei erteilter gültiger Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG (juris-Abkürzung: EWGRL 414/91)
- BPatG, 19.01.2012 – 15 W (pat) 22/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Pflanzenschutzmittel,
1.
deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder
2.
die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.