Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 15 Beseitigungspflicht
Stand: 10.06.2019
Pflanzenschutzmittel,
1.
deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder
2.
die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 15 PflSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.08.1993 – 6 U 24/93
- BPatG, 28.04.2009 – 3 Ni 16/08
- VG Braunschweig, 23.03.2000 – 6 B 326/99Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 01.03.2000 – 6 B 131/00Einstweiliger Rechtsschutz: Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 27.08.2009 – 7 C 1.09Zitiert von 6
- VG Braunschweig, 15.05.2003 – 6 A 61/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 04.06.2012 – 10 ME 67/12Zitiert von 1
- BPatG, 10.04.2012 – 15 W (pat) 24/06Patentbeschwerdeverfahren – "Clothianidin" – Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 (juris-Abkürzung: EGV 1610/96) – zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel bei erteilter gültiger Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG (juris-Abkürzung: EWGRL 414/91)
- BPatG, 19.01.2012 – 15 W (pat) 22/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.