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PflBSchiedsVO

§ 11 Entschädigung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/11#abs-1 (1) Der Vorsitz und seine Stellvertretung erhalten auf Antrag von der Geschäftsstelle Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte des Landes nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung. Sie erhalten für sonstige notwendige Barauslagen und für den Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag, den die beteiligten Organisationen einvernehmlich mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet das zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/11#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretungen erhalten eine Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand von der entsendenden Organisation nach deren Regelungen.

§ 10 § 12