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§ 10 PflBSchiedsVO (Nordrhein-Westfalen) — Verfahrensgebühr

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.

(2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft der Vorsitz durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9 Absatz 1 Satz 1 fällig.