§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/9?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/9?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/9?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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