§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
Stand: 01.11.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/9#abs-1 (1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/9#abs-2 (2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/9#abs-3 (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2035 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.