§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
Stand: 19.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/64a#abs-1 (1) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/64a#abs-2 (2) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/64a#abs-3 (3) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/64a#abs-4 (4) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 64a geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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