§ 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/65#abs-1 (1) Schulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/65#abs-2 (2) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/65#abs-3 (3) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 oder von Altenpflegeschulen nach Absatz 2 sind zu widerrufen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2029 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember 2019 bestehende staatliche Schulen nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2029 um. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/65#abs-4 (4) Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2019