§ 4a PflBG — Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Pflegeberufegesetz

Stand: 13.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.