Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 45 Rechte und Pflichten

Stand: 19.12.2023

Bund2 Fassungen

Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.

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