nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 45 PflBG — Rechte und Pflichten

Pflegeberufegesetz

Stand: 19.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.