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# § 2 PflBG — Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Pflegeberufegesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

- 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,

- 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

- 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

- 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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Zitiervorschlag: § 2 PflBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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