Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrV§ 59 Reisen und Abfindungen
Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfindungen für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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