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Artikel 10 · BT-Drs. 19/18967 · S. 80
Zu Artikel 10 (Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung)
Zu Artikel 10 (Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Zu Nummer 1 Mit dieser Nummer wird als Folgeänderung zu Nummer 3 die Inhaltsübersicht angepasst. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/18967 Zu Nummer 2 Grundsätzlich gilt, dass eine Einrichtung nicht nur die formalen Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes erfüllen muss, um Träger der praktischen Ausbildung sein zu können, sondern insbesondere auch in der Lage sein muss, wesentliche Teile der praktischen Ausbildung selbst durchzuführen. Für den Fall, dass während eines beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht gewährleistet ist, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels er- forderlichen Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vollständig erworben werden können, wird nunmehr zugelassen, dass der Kompetenzerwerb auch über einen geeigneten Ko- operationspartner sichergestellt werden kann, der seinerseits die Voraussetzungen nach derselben Trägerkategorie des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erfüllt wie der Träger der praktischen Ausbildung. Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschlossen ist und die für diesen Ausnahmefall zugelassene Aufteilung eines Einsatzes auf mehrere Einrichtungen nicht für die übrigen Einsätze nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem neuen Absatz 2a wird unter anderem ermöglicht, dass auch solche psychiatrischen Krankenhäuser Träger der praktischen Ausbildung werden können, die während eines Pflichteinsatzes in der stationären Akutpflege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutp
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.324 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18967, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 292.042–295.366 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8a01f9d43a6ee069….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP