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Artikel 10 · BT-Drs. 19/18967 · S. 80

Zu Artikel 10 (Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung)

Zu Artikel 10 (Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung)
Zu Nummer 1
Mit dieser Nummer wird als Folgeänderung zu Nummer 3 die Inhaltsübersicht angepasst.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 81 –                        Drucksache 19/18967


Zu Nummer 2
Grundsätzlich gilt, dass eine Einrichtung nicht nur die formalen Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Pflegeberufegesetzes erfüllen muss, um Träger der praktischen Ausbildung sein zu können, sondern
insbesondere auch in der Lage sein muss, wesentliche Teile der praktischen Ausbildung selbst durchzuführen. Für
den Fall, dass während eines beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach
§ 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht gewährleistet ist, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels er-
forderlichen Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vollständig
erworben werden können, wird nunmehr zugelassen, dass der Kompetenzerwerb auch über einen geeigneten Ko-
operationspartner sichergestellt werden kann, der seinerseits die Voraussetzungen nach derselben Trägerkategorie
des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erfüllt wie der Träger der praktischen Ausbildung. Gleichzeitig wird
klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschlossen ist und die für
diesen Ausnahmefall zugelassene Aufteilung eines Einsatzes auf mehrere Einrichtungen nicht für die übrigen
Einsätze nach dem Pflegeberufegesetz gilt.
Mit dem neuen Absatz 2a wird unter anderem ermöglicht, dass auch solche psychiatrischen Krankenhäuser Träger
der praktischen Ausbildung werden können, die während eines Pflichteinsatzes in der stationären Akutpflege nicht
alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutp

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.324 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18967, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 292.042–295.366 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8a01f9d43a6ee069….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP