Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrV§ 49e Erforderliche Unterlagen
Stand: 19.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/49e#abs-1 (1) Personen, die eine Genehmigung nach § 48b Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/49e#abs-2 (2) Im Fall von § 48b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig ausgeübt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/49e#abs-3 (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/49e#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/49e#abs-5 (5) § 49b Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 49e geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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