Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

PflAFinV

§ 21 Art und Zweck, Umfang

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebungen erfassen

1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
2.
die in der Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindlichen Personen und
3.
die Ausbildungsvergütungen.
§ 20 § 22