Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

PflAFinV

§ 20 Rechnungslegung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/20#abs-1 (1) Die zuständige Stelle stellt für das Sondervermögen für den Schluss eines jeden Finanzierungszeitraums je nach Rechtsform eine Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) nach den Vorgaben der anzuwendenden Landeshaushaltsordnung oder einen Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/20#abs-2 (2) Die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss sind bis zum 31. Oktober des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Kalenderjahres aufzustellen.

§ 19 § 21