Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 20 Rechnungslegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/20#abs-1 (1) Die zuständige Stelle stellt für das Sondervermögen für den Schluss eines jeden Finanzierungszeitraums je nach Rechtsform eine Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) nach den Vorgaben der anzuwendenden Landeshaushaltsordnung oder einen Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/20#abs-2 (2) Die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss sind bis zum 31. Oktober des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Kalenderjahres aufzustellen.