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§ 21 PflAFinV — Art und Zweck, Umfang

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen

1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
2.
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
3.
die Ausbildungsvergütungen.