§ 26a Deckungswerte
Stand: 01.07.2021
Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26d entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Indeckungnahme ist eine kritische Konzentration von Risiken zu vermeiden. Eine solche ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein unangemessen hoher Anteil der belasteten Flugzeuge von derselben Gesellschaft betrieben wird oder zu einem einzelnen Flugzeugtyp gehört und dadurch eine zeitnahe Verwertung der Deckungswerte gefährdet ist.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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