Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 1 Petitionsberechtigung

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Petitionsberechtigt ist jede Person unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit oder Staatsangehörigkeit. Petitionen können von Einzelpersonen oder mehreren Personen gemeinsam bei dem Landtag Brandenburg eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes können Petitionen auch in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges einreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1?asof=2026-07-30#abs-5 (5) Petitionen können auch durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden.

§ 2