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# § 1 PetG (Brandenburg) — Petitionsberechtigung

Petitionsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Petitionsberechtigt ist jede Person unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit oder Staatsangehörigkeit. Petitionen können von Einzelpersonen oder mehreren Personen gemeinsam bei dem Landtag Brandenburg eingereicht werden.

(2) Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes können Petitionen auch in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges einreichen.

(3) Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt.

(4) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.

(5) Petitionen können auch durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden.

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Zitiervorschlag: § 1 PetG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/1

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