Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 104

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund6 Entscheidungen

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

§ 103 § 105