§ 104
Stand: 10.06.2019
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 104 PatG →
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- BGH, 06.12.2016 – X ZB 13/15Voraussetzungen für Rechtsbeschwerde im Patentverfahren
- BGH, 11.09.2001 – X ZB 18/00Patentrecht: Voraussetzungen einer unzulässigen Erweiterung durch Beschränkung des Patentanspruchs auf einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- BGH, 06.11.2000 – X ZB 15/00
- BPatG, 15.12.2003 – 11 W (pat) 347/03Zitiert von 2
- BPatG, 15.12.2003 – 34 W (pat) 334/03Zitiert von 2
- BPatG, 30.10.2003 – 20 W (pat) 344/02Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.