Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/90#abs-1 (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/90#abs-2 (2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender Richter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/90#abs-3 (3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
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