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§ 85 PatAnwO — Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht

Patentanwaltsordnung

Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.