Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 78 Einberufung der Kammerversammlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.

§ 77 § 78