Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 78 Einberufung der Kammerversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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