Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52n?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 52m vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52n?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52n?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52n?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52n eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 52n geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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