Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52d Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52d eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 52d geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.