Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/149?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Patentanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/149?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 139 § 141