Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/149#abs-1 (1) Einem Mitglied der Patentanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/149#abs-2 (2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.